Satzung

Satzung

des 1.FCK-Fan-Clubs „Treue Jungs“ Zweibrücken-Niederauerbach e.V.

 

Artikel 1 - Name, Sitz, Vereinsjahr

Der am 25. Mai 1991 gegründete Verein führt den Namen 1.FCK –Fan-Club „Treue Jungs“ Zweibrücken-Niederauerbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Zweibrücken-Niederauerbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.


Artikel 2 - Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die Zusammenführung und Kameradschaftspflege von gleichinteressierten Personen. Er hat die Organisation von gemeinsamen Unternehmungen, insbesondere Bus- und PKW-Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des 1. FC Kaiserslautern zum Ziel. Der Verein hält seine Mitglieder dazu an, sich auf Sportplätzen und in Stadien sportlich und fair zu verhalten.
Ebenso steht es im Sinne des Vereins sich von Krawallen und Randalen innerhalb und außerhalb von Stadien zu distanzieren.
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


Artikel 3 - Bildung von Untergruppen

Der Verein ist befugt, Untergruppen zu gründen. Die eventuelle Auflösung bzw. Neugründung von Untergruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 4 - Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört keinem Verband an.

 

Artikel 5 - Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden
Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Eintritt, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.
Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ins unter Angabe von Name, Alter und Anschrift beim Schriftführer, Kassenführer oder einem Vorstandsmitglied des Vereins einzureichen.
Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, ohne dem Antragsteller irgendwelche Gründe darlegen zu müssen.

 

Artikel 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Sie besitzen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins. Sowie Beschlüsse und Vereinsorgane nach Kräften zu fördern und zu befolgen.
Die Mitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird bei Bedarf jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile

 

Artikel 7 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Kündigung seitens des Mitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein.

Ausschließungsgründe sind:
Wenn das Mitglied trotz Abmahnung gegen satzungsmäßige Verpflichtungen verstößt.
Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Wenn das Mitglied in erheblicher Weise sich vereinsschädigend bzw. unsportlich verhält.
Wenn das Mitglied sich eine unehrenhafte Handlung zukommen lässt.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte bzw. Ansprüche des Mitgliedes. Für die bis bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verein entstandenen Verpflichtungen bleibt das Mitglied bzw. dessen Rechtsnachfolger weiterhin haftbar.

 

Artikel 8 - Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, bei welcher ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht vorzulegen ist.
Alle zwei Jahre ist der Vorstand nebst Kassenprüfern von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.
Eine zusätzliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beantragt.
Die Einladung zur Versammlung muß mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen, wobei Ort, Zeit und Gegenstand der Versammlung angegeben werden müssen.
Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichen ist.


Artikel 9 - Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied vom 15. Lebensjahr an. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer bei Satzungsänderungen oder bei Vereinsauflösung, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen.

 

Artikel 10 - Beschlüsse, Wahlen

Die Abstimmung zu Beschlüssen bzw. Wahlen erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Wenn ein simmberechtigter Versammlungsteilnehmer dies verlangt, muß geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlußgegenstand abgelehnt. Dies gilt nicht bei einer Wahl; bei jener ist im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.

 

Artikel 11 - Der Vorstand *

1) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden mit folgenden Arbeitsgebieten:
- repräsentativer Bereich
- kultureller Bereich
- Bereich 1.FCK, Öffentlichkeitsarbeit

Jeder von Ihnen hat in allen Vereinsangelegenheiten Einzelvertretungsbefugnis

2) Dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands an:

a) der Kassenwart
b) der Schriftführer
c) der Presse- und Werbewart
d) eine Anzahl von beliebig vielen Beisitzern

3) Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig


Artikel 12 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.


Artikel 13 - Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrollle. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) die Kasse mit all ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand, sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Bei Prüfungen ist das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 

Artikel 14 - Satzungsänderungen

Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Artikel 15 - Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für durch Unternehmungen und aus Sport- und Spielbetrieb entstehenden Schäden.


Artikel 16 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung dieser Frage einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens ¾ der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den ev. Diakonissenverein e.V., Denkmalstraße 1, 66482 Zweibrücken-Niederauerbach

 

Artikel 17 - Eintagung in das Vereinsregister **

Die Satzung ist errichtet am 30.08.1993 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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* Artikel 11 wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.04.2013 geändert.

** Die Satzung ist errichtet am 30.08.1993 und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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